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1. ALLGEMEINES
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte, Lieferungen und Leistungen zwischen JEROMEDIA e.U. und dem Auftraggeber (AG) ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn JEROMEDIA in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen JEROMEDIA ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5. Alle Vereinbarungen, die zwischen JEROMEDIA und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.6. Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email mit Lesebestätigung erfolgen. Auftragserteilungen per Internet bzw. E-Mail oder Web-Formular sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.

2. GRUNDLAGEN DER ZUSAMMENARBEIT
2.1. Der Vertragsgegenstand und der Vertragsumfang über die zu erbringende Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von JEROMEDIA in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2. Grundlage eines jeden Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), deren Anforderungen von JEROMEDIA zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.3. JEROMEDIA wird den Auftrag sorgfältig in eigener Person ausführen; sie kann den Auftrag – vollständig oder zum Teil – durch sachverständige Kooperationspartner ausführen lassen. Soweit der Auftraggeber keine gegenteilige schriftliche Anordnung trifft, ist die JEROMEDIA hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei.
2.4. Die AG sorgen dafür, dass JEROMEDIA alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
3.1. Jeder an JEROMEDIA erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben die AG kein Eigentum.
3.2. Alle Konzepte, Entwürfe & Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
3.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von JEROMEDIA weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt JEROMEDIA, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach den Honorarrichtlinien von Design Austria (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
3.4. JEROMEDIA überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und JEROMEDIA.
3.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
3.6. JEROMEDIA hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechtes auf Namensnennung berechtigt JEROMEDIA zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann JEROMEDIA 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
3.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

4. ANGEBOT & VERTRAGSABSCHLUSS
4.1. Alle Leistungen der Jeromedia erfolgen gegen Entgelt, lediglich die Erstellung von Angeboten erfolgt kostenlos. Der Tätigkeit der Jeromedia liegt in der Regel eine Vereinbarung (= vom AG unterzeichnetes Angebot) mit dem AG zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet. Der AG sorgt dafür, dass die Agentur alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Anweisungen zeigerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind.
4.2. Die in den Angeboten genannten Preise sind unverbindlich und freibleibend und gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Zusatzleistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
4.3. Der Vertragsgegenstand und der Vertragsumfang über die zu erbringende Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Jeromedia in Verbindung mit den AGB.
4.4. Die von der Jeromedia ausgestellten Angebote sind dabei 14 Tage gültig und werden durch Unterzeichnung des Auftraggebers zu einer bindenden
Bestellung. Jeromedia ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch eine Auftragsbestätigung anzunehmen. Diese Auftragsbestätigung bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und wird per E-Mail zugesandt.

5. LEISTUNG & FREMDLEISTUNG
5.1. Die Leistung der Firma JEROMEDIA besteht in der Veranschauung von Gebäuden in Form von 3D Visualisierungen anhand von Grundrissplänen, CAD-Daten, Referenzbildern, usw. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um maßstabsgetreue oder konstruktive Zwecken dienende Darstellungen handelt. Durch diese Darstellungen soll ein Eindruck des Objektes erhalten werden. Zur besseren Veranschauung sind gewisse künstlerische Freiheiten bei der Darstellung des Objektes nicht zu beanstanden.
5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den Honorar-Richtlinien genannte Standardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten (= Roh-Daten wie z.B. Blender-Dateien) ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.3. JEROMEDIA ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung ihrer AG an Dritte in Auftrag zu geben.
5.4. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von JEROMEDIA abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber JEROMEDIA im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. JEROMEDIA verpflichtet sich, den Übergabetermin des/der zu schaffenden Werke(s) gewissenhaft einzuhalten, wobei sie höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform. Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder Entscheidungen verschieben im gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden JEROMEDIA vom vereinbarten Liefertermin.
5.5. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden von JEROMEDIA, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.

6. ABLAUF DER VISUALISIERUNGEN
6.1. Alle Visualisierungen der Jeromedia beinhalten eine Korrekturphase. Für diese Korrekturphase übermittelt die Jeromedia vorab nur die Einzelbilder in geringer Auflösung (mit angedeuteter Umgebung). Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit des Werkes sowie die zur Korrektur übersandten Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu überprüfen und offensichtlich auftretende Mängel unverzüglich spätestens 10 Tage ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen und der Firma Jeromedia eine Behebung zu ermöglichen.
6.2. Erfolgt binnen 10 Tagen keine Rückmeldung seitens des AG, so ist die Agentur berechtigt, Ihre Arbeit in Rechnung zu stellen.
6.3. Nach dem schriftlichen Feedback des AG werden die Bilder wie gewünscht überarbeitet und als hochauflösende, druckfähige Bilder ausgegeben. Nach der finalen Ausgabe der Einzelbilder wir dann auch der 3D Rundgang (falls gebucht) gerendert und erstellt.
6.4. Alle Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber grundsätzlich über einen Download-Link oder per eMail zur Verfügung gestellt. Alle Arbeitsergebnisse sind dabei mit einem Wasserzeichen versehen – dieses wird nach vollständigem Zahlungseingang entfernt.

7. HONORAR, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN & VERZUG
7.1. Jeromedia hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den AG. Das Honorar ist sofort nach Übergabe des Werks mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
7.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist Jeromedia berechtigt, nach Erbringung jeder Teilleistung eine Teilrechnung zu legen. Für Teilrechnungen gelten die festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.
7.3. Alle Arbeitsergebnisse werden aus Sicherheitsgründen bis zum Zahlungseingang einem Wasserzeichen versehen – dieses wird Eingang der vollständigen Zahlung entfernt.
7.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 15,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges des AG kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
7.5. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 7.6. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. Einwendungen gegen die Rechnungshöhe können nur innerhalb von sechs Wochen schriftlich erhoben werden.

8. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
8.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. JEROMEDIA behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann JEROMEDIA eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller von JEROMEDIA übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber JEROMEDIA von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. RÜCKTRITT & STORNO
9.1. Die AG und und JEROMEDIA sind berechtigt, nach Vorlage der ersten Entwürfe ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei von den AG ein so genanntes Präsentationsentgelt in der Höhe von 50% des Auftragswert zu bezahlen ist.
9.2. Das Präsentationsentgelt beinhaltet dabei keine Einräumung von Nutzungsrechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt; die Weitergabe von Präsentationsunterlagen durch den AG an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von JEROMEDIA nicht zulässig. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichten sich die AG zur Verschwiegenheit.
9.3. Stornieren die AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von JEROMEDIA zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduzieren sie den Auftragsumfang, verpflichten sie sich zur Vergütung des kompletten Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwand.
9.4. Unabhängig davon ist JEROMEDIA berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden den AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei JEROMEDIA.
9.5. JEROMEDIA ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die AG die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug sind. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens über das Vermögen der AG. Auch in diesen beiden Fällen gebührt JEROMEDIA die Vergütung des Gestaltungshonorars für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwand.

10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nichtjedoch Eigentumsrechte übertragen.
10.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an JEROMEDIA zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzten, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
10.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

11. DIGITALE DATEN
11.1. JEROMEDIA ist nicht verpflichtet, Dateien oder offene Daten, die am Computererstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
11.2. Hat JEROMEDIA dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von JEROMEDIA geändert werden.

12. NAMENSNENNUNG & BELEGMUSTER
12.1. JEROMEDIA ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms,Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit den AG abgesprochen werden.
12.2. JEROMEDIA verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.
12.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat JEROMEDIA Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat JEROMEDIA Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der ihr gestalteten Werke.

13. GEWÄHRLEISTUNG
13.1. JEROMEDIA verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfaltauszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
13.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 48 Stunden nach Ablieferung des Werks schriftlich von JEROMEDIA geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

14. HAFTUNG
14.1. JEROMEDIA haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungentrifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
14.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt JEROMEDIA gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit JEROMEDIA kein Auswahlverschulden trifft. JEROMEDIA tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
14.3. Sofern JEROMEDIA selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von JEROMEDIA zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
14.4. Der Auftraggeber stellt JEROMEDIA von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen JEROMEDIA stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag Verantwortung, bzw. Haftung trägt. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Der Auftraggeber hat JEROMEDIA somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile, einschließlich immaterieller Schäden, zu ersetzen, die von JEROMEDIA aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
14.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
14.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt die Haftung von JEROMEDIA.
14.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet JEROMEDIA nicht.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist derErfüllungsort der Sitz von JEROMEDIA.
15.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
15.3. Es gilt das Recht der Republik Österreich.
15.4. Gerichtsstand ist der Sitz von JEROMEDIA, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. JEROMEDIA ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
15.5. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden sollten, sind diese nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auszulegen.

16. ANZUWENDENDES RECHT
16.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf denKunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand: April 2021